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1.
Geltungsbereich
dieser Geschäftsbedingungen
Die
nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich
Inhalt eines mit dem geprüften und anerkannten
EDV-Sachverständigen Heinz Willi Ferkinghoff,
nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen
Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen
entgegenstehende Geschäftsbedingungen erklärt werden
muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser
Geschäftsbedingungen oder Nebenabreden werden nur
Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen
ausdrücklich schriftlich erklärt wurde. Diese
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der
Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von
diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des
Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos
erbringt.
2.
Zustandekommen
des Vertrages
Durch einen schriftlichen geschlossenen Vertrag zwischen
Auftraggeber und dem Sachverständigen, übernimmt der
Sachverständige den Gutachterauftrag. Mündliche
Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung
durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des
jeweiligen Auftrags ergibt sich ausschließlich aus der
schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
3.
Pflichten des
Sachverständigen
3.1.
Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete
Leistung nach den Grundsätzen für freie und private
Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und
nach bestem Wissen und Gewissen. Der Sachverständige
kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom
Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen
objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde
gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt bei der
Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des
Auftraggebers.
3.2.
Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche
Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist, kann
der Sachverständige im Rahmen seiner
eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des
Gutachtens sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung
auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung
solcher Mitarbeiter entscheidet der Sachverständige
alleine und eigenverantwortlich.
3.3.
Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer
Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags
erforderlich sein sollte, erfolgt ausschließlich durch
den Auftraggeber auf dessen Kosten.
3.4.
Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des
Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages
notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder
durchführen zu lassen, Erkundigungen einzuziehen,
Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen
vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen
oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer
besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene
Untersuchungen stimmt der Sachverständige mit dem
Auftraggeber vor der Durchführung ab.
3.5.
Der Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur
Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden oder
Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte
Vollmacht soweit erforderlich.
3.6.
Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb
der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist in
dreifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden
gesondert berechnet. Die Frist zur Ablieferung beginnt
mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des
Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung
etwaig erforderlicher Auskünfte. Ist eine
Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen
angefordert beginnt die Frist erst mit Eingang des
Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
3.7.
Der
Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über
eine etwaig eintretende Überschreitung der vereinbarten
Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1
Monat als vereinbart.
3.8.
Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist
nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt,
Krankheit, Streik und Aussperrung, sind Rücktritt vom
Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen
Überschreitung der vereinbarten Frist ausgeschlossen.
Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich
geschuldeten Leistung in diesen Fällen unmöglich, so
wird er von seinen Vertragspflichten frei.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers werden für
diesen Fall ausgeschlossen.
4.
Pflichten des
Auftraggebers
Der
Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und
unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und für
die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und
Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen
Auskünfte. Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen
ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B.
Schriftverkehr), die erkennbar für die Erstattung des
Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und
ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5.
Vergütung
5.1.
Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der
vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und
Auslagen in tatsächlich anfallender oder vereinbarter
Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5.2.
Das
vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens beim
Auftraggeber fällig. Der Sachverständige ist berechtigt,
die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens
per Nachnahme zu erheben.
5.3.
Der
Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte
Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten
seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom
Auftraggeber zu verlangen.
5.4.
Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige
berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von
3% über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu
erheben.
5.5.
Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist
nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6.
Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend
machen, soweit diese auf Ansprüchen aus dem
gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6.
Verschwiegenheit
6.1.
Der
Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang
mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens
bekannt gewordene Tatsachen und Informationen
Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte
Gutachten nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers
an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit
erstreckt sich auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen
und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur
Erfüllung der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2.
Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn
der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der
Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und
Informationen verpflichtet ist, sowie dann, wenn der
Auftraggeber den Sachverständigen von der
Schweigepflicht entbindet.
7.
Urheberrechtsschutz
7.1.
Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind
urheberrechtlich geschützt.
7.2.
Der Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte
Gutachten einschließlich sämtlicher Berechnungen,
Anlagen und sonstiger Einzelheiten nur für die
vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine
darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an
Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art
der Verwendung, Textänderung oder -kürzung ist dem
Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des
Sachverständigen gestattet.
7.3.
Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle
nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen
zulässig.
8.
Kündigung
8.1.
Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist
ausgeschlossen.
8.2.
Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag
jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund
schriftlich kündigen. Für den Auftraggeber liegt ein
wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung
insbesondere vor, wenn der Sachverständige gegen seine
Pflichten zur objektiven, unabhängigen und
unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt. Für den
Sachverständigen liegt ein wichtiger Grund zu
außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn
der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung verweigert,
der Auftraggeber versucht, unzulässig auf den
Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die
geeignet ist, das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen
und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme
feststellt, dass ihm die zur Erledigung des Auftrages
notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher
wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber in
Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über
sein Vermögen eröffnet wird.
8.3.
Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus
einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige
zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine
Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung
erbrachte Teilleistung nur insoweit zu, als die
erbrachte Leistung für den Auftraggeber objektiv
verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält der
Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten
Aufwendungen. Sofern der Auftraggeber im Einzelfall
keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen
nachweist, beträgt dieser 40% des Honorars für die vom
Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9.
Gewährleistung
9.1.
Im
Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur
kostenlose Nachbesserung des mangelhaften Gutachtens
verlangen.
9.2.
Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer
angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl,
kann der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des
Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung des Honorars
(Minderung) verlangen.
9.3.
Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich
nach Feststellung schriftlich angezeigt werden,
andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4.
Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein
Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10.
Haftung
10.1.
Der
Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und
grobe Fahrlässigkeit.
10.2.
Für
leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur,
sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für
die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des
Sachverständigen wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit
auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche
Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen der
Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet
werden muss. Dasselbe gilt für eine etwaige Haftung des
Sachverständigen für das Verschulden von
Erfüllungsgehilfen.
10.3.
Die
Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit
ausgeschlossen.
11.
Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der
beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn der
Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des
öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der
Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland verlegt oder
sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12.
Salvatoresche
Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
Hilfsweise gilt die gesetzliche Regelung. |